Donnerstag, 19. Januar 2012

Thema Mietrecht: Worauf muss ich beim Einzug in eine WG achten? (Gastbeitrag)

Anmerkung: Dieser Gastbeitrag wurde von der just-study Redakteurin Jessica Jäger bereitgestellt.

Nachdem auf diesem Blog bereits auf Vor- und Nachteile einer WG eingegangen wurde und erst vor kurzem das Problem Studienplatzklage thematisiert wurde, soll es in diesem Beitrag erneut um die Themen Wohngemeinschaft und Recht gehen: Das Mietrecht in der WG.

Auswahl der WG: Was ist am wichtigsten?

Die wahrscheinlich wichtigste Information ist jene, die das Modell der WG betrifft. Hierbei kann nämlich in zwei Arten unterschieden werden:

Option 1: Die erste Möglichkeit sieht vor, dass alle Bewohner einer Wohnung gemeinsam eine Partei des Mietvertrages darstellen. Deshalb ist bei diesem Modell die maximale Anzahl an Mitbewohnern festgelegt. Scheidet ein Bewohner aus, muss ein neuer den Mietvertrag auch aus diesem Grund übernehmen. Doch hat der Vermieter hier ein Wörtchen mitzureden: Er kann zum einen im Mietvertrag festlegen, dass überhaupt kein Mieterwechsel stattfinden darf, und zum anderen darf er Mieter einfach entlassen und selbst Nachfolger bestimmen.

Rechtlich wichtig ist bei der ersten Option, dass der gesamte Mietvertrag seitens der Mieter von allen Bewohnern gekündigt werden muss. Möchte ein Vermieter eine Wohngemeinschaft auflösen, so muss jener ebenso allen Mietern kündigen.

Option 2: Hierbei ist eine Person eine Partei des Mietvertrages. Dieser Hauptmieter darf weitere Bewohner zur Untermieter aufnehmen, wobei hier die maximale Anzahl an Untermietern zumeist auch im Hauptmietvertrag festgelegt ist. Beim Einzug in eine solche WG sollte abgeklärt werden, ob der Hauptmieter eine personengebundene oder eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung besitzt. Im ersten Fall darf dann jener nämlich nur neue Mitbewohner aufnehmen, wenn dies vom Vermieter abgesegnet wurde. Bei einer generellen Erlaubnis kann der Hauptmieter jedoch ohne Zustimmung und je nach Laune Bewohner entlassen und aufnehmen. Die Unterteilung in generelle oder personengebundene Erlaubnis ist später bei der Haftung von Bedeutung.

Aus diesem Grund kommt dem Hauptmieter eine Treuhand-Funktion in Beziehung zu dessen Mietern zu. Hier ist also Vorsicht geboten.

Wer haftet in einer WG?

Die Mietverbindlichkeiten in einer Wohngemeinschaft unterteilen sich in:

a) Primärverbindlichkeiten:
- vor allem die Miete
- hier haften alle Mitglieder unbeschränkt und persönlich gemäß §§ 427,421 ff. BGB wegen gemeinschaftlicher Mitverpflichtung
- zahlt jemand die Miete nicht, so muss definitiv nur diese Person dafür aufkommen

b) Sekundärverbindlichkeiten:
- Stromkosten, Schäden usw.
- in der Option 1 der Mietmodelle haftet nur die Person, welche eine vertragliche Pflicht verletzt hat (§ 425 BGB und § 425 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB)
- in der Option 2 haften alle Mitglieder bei Verletzung einer Sekundärverbindlichkeit eines Mitbewohners (§ 278 BGB oder § 31 BGB)

Mieterwechsel: Was ist beim Ein- und Auszug zu beachten?

Auch hier gibt es je nach Modell des Mietvertrages Unterschiede.

Einzug in eine WG:

Soll ein freier Platz in einer WG wieder gefüllt werden, so muss in der Option 1, bei der alle Mieter eine Partei des Mietvertrages sind, der Mietvertrag des Vormieters durch den Nachmieter übernommen werden. Deshalb müsste das neue Mitglied in diesem Wohnverhältnis theoretisch auch für die bis dato durch den Vormieter angefallenen Mietverbindlichkeiten aufkommen. Praktisch ist dies jedoch nicht haltbar, weshalb im Mietvertrag eine Klausel vorhanden sein sollte, die jenen Umstand ausschließt.

In der Option 2 hängt der Mieterwechsel wie oben bereits erwähnt von der Art der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Hauptmieter ab. Prinzipiell handelt es sich bei diesem WG-Modell jedoch nicht um eine Übertragung des Mietvertrages. Verfügt der Hauptmieter über eine generelle Erlaubnis, kommen harte Haftbestimmungen auf den Einziehenden zu, da dieser für mögliche Mietverbindlichkeiten eines Vormieters aufkommen muss. Hier ist keine Abänderung im Mietvertrag möglich. Ist die Erlaubnis jedoch personengebunden, so gilt diese Bestimmung nicht.

Auszug aus einer WG:

Hier müssen bei Option 1 wie auch beim Einzug alle Mitglieder und auch der Vermieter einem Wechsel der Mieter zugestimmt haben. Auch sollte im Vertrag dabei angegeben sein, dass der ausziehende Bewohner nicht für die zukünftigen Mietverbindlichkeiten des Nachmieters haften muss. Wichtig ist, dass der Auszugswunsch vom Mieter abgesegnet werden muss, da der Auszug allein als Auflösung des Mietverhältnisses nicht ausreicht.

Für Option 2 gilt für das Ausscheiden das gleiche, wie für den Einzug: Ist die Erlaubnis zur Untervermietung generell, so muss das ausziehende Ex-WG-Mitglied für fünf weitere Jahre nach dem Auszug für Mietverbindlichkeiten aufkommen. Ist die Erlaubnis personengebundener Art, so entfällt diese Klausel.

Zusammenfassung: Genau hinschauen

Die Option 1 ist die häufigste, da sie am einfachsten ist. Doch hier besitzt der Vermieter viel Macht. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein- oder ausziehendes Mitgliede nicht für die Mietverbindlichkeiten des Vor- bzw. Nachmieters haften muss.

Die Option 2 bietet den Mietern mehr Freiheiten, doch ist gerade der Fall einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung mit harten Haftungspflichten verbunden. Sollte sich also für eine WG dieses Modelltyps entschieden werden, so sollte das Augenmerk darauf liegen, das zum einen der Hauptmieter vertrauenswürdig erscheint und dieser zum zweiten nur über eine personengebundene Erlaubnis verfügt.

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